Wissenschaftliches Programm: Übersicht
Freitag, 25. Mai 2001
Foyer
9.00 -11.00 Uhr


 
72. Jahresversammlung und 2. HNO-Pflegetag am 25. Mai 2001

Geschäftssitzung und Mitgliederversammlung der Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn

Geschäftssitzung, Teil 1: Wahlen/Abstimmung über Satzungsänderungen

1. Wahl des stellvertretenden Präsidenten 2001/2002 (Präsident 2002/2003)
Vorschlag aus den Reihen der Mitglieder und Vorschlag des Präsidiums:
Prof.Dr.med.Karl-Bernd HÜTTENBRINK, Dresden
2. Nachwahlen für drei ausscheidende Präsidiumsmitglieder
Vorschläge des Präsidiums:
Prof.Dr.med.Alexander BERGHAUS, Halle/S.
Prof.Dr.med.Hans-Wilhelm PAU, Rostock
Prof.Dr.med.Wolfgang STOLL, Münster
Vorschlag aus den Reihen der Mitglieder:
Prof.Dr.med.Friedrich BOOTZ, Leipzig
3. Abstimmung über Satzungsänderungen
Auf Vorschlag des Präsidiums der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn (Beschluß vom 10. 11. 2000) möge die Mitgliederversammlung nachfolgende zwei Satzungsänderungen beschließen
(Satzungsänderungen in Fettdruck , Stimmzettel im Tagungsbüro erhältlich, Begründung s.u.):
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie, e.V., Bonn
§§ 1 bis 9: unverändert
§ 10: Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, die jeweils mindestens 6 Jahre dem Verein als ordentliche Mitglieder angehört haben. Zwölf Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Das Präsidium und jedes ordentliche Mitglied haben für die Wahlen ein Vorschlagsrecht. Ein Mitglied des Präsidiums wird durch den Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V. entsandt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt grundsätzlich acht Jahre, der Beginn der Amtszeit ist wegen des zeitlich versetzten Ausscheidens unterschiedlich. Eine Wiederwahl und zeitlich begrenzte Zuwahl ins Präsidium ist möglich, wobei die Zahl von 15 Präsidiumsmitgliedern nicht überschritten werden darf. In der Regel wird das Mitglied aus dem Präsidium ausscheiden, das am längsten im Amt ist.

(3) Aus dem Präsidium wählt die Mitgliederversammlung jährlich den stellvertretenden Präsidenten. Er wird Nachfolger des Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten beträgt jeweils 1 Jahr. Wenn der Präsident nach Ablauf seiner Amtszeit aus dem Präsidium ausscheiden würde, verlängert sich seine Amtszeit im Präsidium um 1 Jahr.

Begründung:
Die mit dem Amt des Präsidenten einhergehende Aufgabenvielfalt und die zunehmende Komplexität wissenschaftlicher und gesundheitspolitischer Fragestellungen machen es notwendig, die während der Präsidialzeit gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse besser als bisher für das Präsidium und die übrigen Präsidiumsmitglieder zu bewahren. Sollte der Präsident nach Ablauf seiner Amtszeit unmittelbar aus dem Präsidium ausscheiden, kann diese Kontinuität nicht immer gewährleistet werden. Wie auch in anderen medizinischen Fachgesellschaften kann der Präsident in dem Jahr nach seiner Präsidentschaft als "Past President" den übrigen Präsidiumsmitgliedern noch unmittelbar zur Verfügung stehen; im übrigen hat er auch durch den Fortbestand seines Stimmrechts unmittelbare Mitwirkungsmöglichkeiten.
Die Verlängerung der Amtszeit kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen der Präsident unmittelbar nach Ablauf seiner Amtszeit als Präsident aus dem Präsidium ausscheiden würde.

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