Deutsche Gesellschaft für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn

Die Gesellschaft: Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn

Neufassung vom 17. Mai 1988, mit Satzungsänderung vom 11. Mai 2018

§ 1 Name der Gesellschaft
§ 2 Aufgaben der Gesellschaft
§ 3 Eintragungen und Sitz der Gesellschaft
§ 4 Die Mitgliedschaft
§ 5 Ordentliche Mitglieder
§ 6 Korrespondierende Mitglieder
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Organe der Gesellschaft
§ 9 Die Mitgliederversammlungen
§ 10 Das Präsidium
§ 11 Das geschäftsführende Präsidium
§ 12 Der Präsident
§ 13 Der Generalsekretär
§ 14 Der Schriftführer
§ 15 Der Schatzmeister
§ 16 Das Geschäftsjahr
§ 17 Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Wahlordnung
§ 18 Schlichtungsausschuss und Schiedsgericht
§ 19 Auflösung der Gesellschaft

§ 1 Name der Gesellschaft

Die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Gesellschaft der Hals-Nasen-Ohrenärzte. Im Jahre 1968 wurde der heute gültige Name angenommen.

§ 2 Aufgaben der Gesellschaft

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie und die Förderung des Allgemeinwissens um ihre geschichtliche Entwicklung.
Ausgewählte Arbeiten und Leistungen in Wissenschaft und Praxis der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie können im Einzelfall auf Beschluss des Präsidiums durch Beihilfen oder Auszeichnungen unterstützt und gefördert werden.
Weitere Aufgaben sind die Wahrung der Einheit des Fachgebietes der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und die Vertiefung der Verbindung mit den medizinischen Nachbarfächern sowie mit ausländischen Fachgesellschaften, die Weiter- und Fortbildung auf dem Fachgebiet sowie die Unterstützung und Beratung anderer wissenschaftlicher Gesellschaften, von Gesundheitsbehörden und anderen Einrichtungen bei Belangen der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie.
Innerhalb der Gesellschaft können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, um die wissenschaftliche Zusammenarbeit in verschiedenen wissenschaftlichen Teilbereichen zu vertiefen. Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Präsidiums. Der Antrag auf Gründung einer Arbeitsgemeinschaft ist beim Präsidium unter Darlegung der verfolgten Interessen und Zielsetzungen der Arbeitsgemeinschaft zu stellen. Über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Arbeitsgemeinschaft wählt einen Vorsitzenden, der ordentliches Mitglied der Gesellschaft und HNO-Arzt sein muss. Der Vorsitzende berichtet in regelmäßigen Abständen dem Präsidium über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft. Alle Arbeitsgemeinschaften haben sich an den in der Satzung niedergelegten Aufgaben der Gesellschaft zu orientieren und dabei insbesondere die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie zu berücksichtigen.

(2) Die Gesellschaft verfolgt mit der Förderung von Forschung und Wissenschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar unter wissenschaftlicher Ausrichtung und Zielsetzung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintragungen und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter Nr. 3997 (Oktober 1975) eingetragen. Sitz der Gesellschaft in Bonn.

§ 4 Die Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
1. den ordentlichen Mitgliedern,
2. den korrespondierenden Mitgliedern,
3. den Ehrenmitgliedern.

(2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Übersendung des Geschäfts- und Kongressberichtes. Das Präsidium kann die Höhe der hierfür zu zahlenden Vergütung festsetzen.

§ 5 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der sich wissenschaftlich oder praktisch mit der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie beschäftigt. In besonderen Fällen können durch einen Beschluss des Präsidiums mit Zweidrittelmehrheit auch Nichtärzte als ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht. Juristische Personen werden durch ihre jeweiligen geschäftsführungsbefugten Organe vertreten.

(2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft, welcher der Unterstützung von zwei Mitgliedern als Bürgen bedarf, ist schriftlich an den Schriftführer zu richten. Bei Ausländern soll einer der beiden Bürgen die Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzen.

(3) Über die Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, welche endgültig über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Aufnahme folgenden Geschäftsjahr. Mitglieder werden nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht endet jedoch mit dem Ablauf des Jahres, in dem ein Mitglied sein 70. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Austritt aus der Gesellschaft erfolgt schriftlich durch Abmeldung beim Schriftführer. Der Austritt wird am Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
b) Eine Streichung in der Mitgliederliste erfolgt am Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt wird (§ 15).
c) Der Ausschluss ist beschränkt auf folgende Sachverhalte:
aa) Rechtskräftige Verurteilung mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
bb) Entziehung der Approbation,
cc) Schädigung des Ansehens der Gesellschaft,
dd) Verstoß gegen die in § 2 festgelegten Aufgaben der Gesellschaft.
Über den Ausschluss berät eine vom Präsidium besonders eingesetzte Kommission. Die Entscheidung über den Ausschluss fällt das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Gegen einen Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig durch einfache Stimmenmehrheit.
d) Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an die Gesellschaft.

§ 6 Korrespondierende Mitglieder

Persönlichkeiten, die geehrt werden sollen, können zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Einen Vorschlag hierzu kann jedes ordentliche Mitglied dem Präsidenten einreichen. Zur Ernennung eines korrespondierenden Mitgliedes bedarf es eines Beschlusses des Präsidiums in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit. Die korrespondierenden Mitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 7 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die zur Förderung der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Kopf- und Halschirurgie sowie der Belange der Gesellschaft wesentlich beigetragen haben, können Ehrenmitglieder werden. Zur Ernennung des Ehrenmitglieds bedarf es eines Beschlusses des Präsidiums in geheimer Abstimmung mit Vierfünftelmehrheit. Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Diejenigen Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder waren, haben Stimmrecht und sind wählbar.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) das geschäftsführende Präsidium.

§ 9 Die Mitgliederversammlungen

(1) Einmal im Jahr sind die Mitglieder zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Geschäftssitzung), in der Regel anlässlich der wissenschaftlichen Tagung (Kongress), einzuberufen. Mitgliederversammlung und wissenschaftliche Tagung bilden die "Jahresversammlung"

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Dies hat in jedem Fall dann zu geschehen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Präsidenten unter Angabe des Zweckes und der Gründe sowie der Tagesordnungspunkte verlangt. Das Präsidium hat innerhalb von sechs Wochen die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der beantragten Tagesordnungspunkte, die ausschließlich zu behandeln sind, einzuberufen und durchzuführen (§ 37 BGB).

(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen.

(4) In der Mitgliederversammlung entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, abgesehen von den Fällen, in denen die Satzung etwas anderes bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, korrespondierende und Ehrenmitglieder dürfen an der Versammlung teilnehmen.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann dem Kongress vorausgehen, in ihn eingeschoben werden oder auch durch Veranstaltungen unterbrochen werden. Der Ablauf der Mitgliederversammlung und des Kongresses wird durch besondere Geschäftsordnungen und durch die Wahlordnung geregelt.

(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht die Zuständigkeit des Präsidiums oder anderer Gremien gegeben ist,
b) Bestimmung von Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung sowie Themen für künftige wissenschaftliche Tagungen,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl des Präsidiums,
e) Entlastung des Präsidiums.

(7) Über die Beschlüsse der Versammlung wird vom Schriftführer Protokoll geführt. Es ist vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen, vom Präsidium zu genehmigen und sodann im Geschäftsbericht allen Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 10 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, die jeweils mindestens sechs Jahre dem Verein als ordentliche Mitglieder angehört haben. Zwölf Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Das Präsidium und jedes ordentliche Mitglied haben für die Wahlen ein Vorschlagsrecht. Ein Mitglied des Präsidiums wird durch den Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V. entsandt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt grundsätzlich acht Jahre, der Beginn der Amtszeit ist wegen des zeitlich versetzten Ausscheidens unterschiedlich. Eine Wiederwahl und zeitlich begrenzte Zuwahl ins Präsidium ist möglich, wobei die Zahl von 15 Präsidiumsmitglieder nicht überschritten werden darf. In der Regel wird das Mitglied aus dem Präsidium ausscheiden, das am längsten im Amt ist.

(3) Aus dem Präsidium wählt die Mitgliederversammlung jährlich den stellvertretenden Präsidenten. Er wird Nachfolger des Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten beträgt jeweils 1 Jahr. Wenn der Präsident nach Ablauf seiner Amtszeit aus dem Präsidium ausscheiden würde, verlängert sich seine Amtszeit im Präsidium um 1 Jahr.

(4) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte:
1) den Schriftführer
2) den Schatzmeister
3) den stellvertretenden Schriftführer
4) den stellvertretenden Schatzmeister.

Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium wählt den Generalsekretär. Dieser muss ordentliches Mitglied der Gesellschaft und Hals-Nasen-Ohren-Arzt sein sowie dem Präsidium als Mitglied angehören oder angehört haben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Generalsekretärs kann auch hauptamtlich auf Grundlage eines gesonderten Anstellungsvertrages wahrgenommen werden.

(5) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt, es sei denn, es handelt sich um ein Präsidiumsmitglied gemäß § 11. In diesem Fall haben die übrigen Mitglieder des Präsidiums aus ihrer Mitte das frei gewordene Amt neu zu besetzen. Aus wichtigem Grund (§ 27 Abs. 2 BGB) kann ein Präsidiumsmitglied auf Antrag der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder oder des zehnten Teils der ordentlichen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

(6) Die Zusammensetzung des Präsidiums soll unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung erfolgen. Neben Vertretern der praktischen und klinischen Belange sollen in der Mehrzahl wissenschaftlich qualifizierte Persönlichkeiten vertreten sein.

(7) Zu den Sitzungen des Präsidiums wird durch den Schriftführer mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens sieben Mitgliedern des Präsidiums ist eine Sitzung des Präsidiums einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums besteht, wenn mindestens sieben Mitglieder des Präsidiums anwesend sind, von denen zwei dem geschäftsführenden Präsidium angehören müssen. Sollte eine solche Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so ist das Präsidium in einer neu einberufenen zweiten Sitzung mit den Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Diese zweite Sitzung wird von dem Präsidenten schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen anberaumt. Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse der Sitzung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Präsidiumsmitgliedern
zuzuleiten und in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

(8) Schriftliche Beschlussfassung ist bei Anordnung durch den Präsidenten zulässig. Absatz 7 gilt entsprechend. Die schriftlich gefassten Beschlüsse sind allen Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten.

(9) Zu Sitzungen des Präsidiums können nach entsprechendem Beschluss oder auf Verlangen des Präsidenten Mitglieder der Gesellschaft hinzugezogen werden, die nicht dem Präsidium angehören.

(10) Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident und der stellvertretende Präsident. Sie vertreten die Gesellschaft jeweils allein.
Der stellvertretende Präsident ist gehalten, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen. Den Verhinderungsfall bestimmt der Präsident. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.

(11) Die Mitglieder des Präsidiums können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 11 Das geschäftsführende Präsidium

(1) Das geschäftsführende Präsidium setzt sich zusammen aus
1. dem Präsidenten
2. dem stellvertretenden Präsidenten
3. dem Generalsekretär
4. dem Schriftführer
5. dem Schatzmeister

(2) Das geschäftsführende Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft.

§ 12 Der Präsident

Der Präsident vertritt die Gesellschaft vor der Öffentlichkeit und gegenüber anderen wissenschaftlichen Gesellschaften im In- und Ausland. Er fördert im Einvernehmen mit dem Präsidium die wissenschaftlich-fachlichen Anliegen der Gesellschaft und deren Arbeitsgemeinschaften. Er leitet die von ihm vorbereitete Jahresversammlung, die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums.
Im Verhinderungsfall wird er vertreten durch den stellvertretenden Präsidenten.

§ 13 Der Generalsekretär

Der Generalsekretär vertritt im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Präsidium die Interessen der Gesellschaft auf dem Gebiet der Gesundheitspolitik und gegenüber Behörden sowie Verbänden. Er koordiniert die Tätigkeiten der für diesen Bereich eingesetzten Kommissionen. Er pflegt im gleichen Sinne die Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Disziplinen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über notwendige Maßnahmen entscheidet das Präsidium.

§ 14 Der Schriftführer

Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Geschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Präsidium. Er leitet die Geschäftsstelle der Gesellschaft. Er hat insbesondere die Jahresversammlung und weitere Mitgliederversammlungen mit dem geschäftsführenden
Präsidium vorzubereiten und die Einladungen fristgerecht zu versenden. Er gibt den Verhandlungsbericht und den Gesellschaftsbericht heraus. In seinem Verhinderungsfall werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Schriftführer wahrgenommen.

§ 15 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister erledigt die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Präsidium und betreut das Beitragswesen. In seinem Verhinderungsfalle werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Schatzmeister wahrgenommen. Zu Beginn des Geschäftsjahres stellt er jedem Mitglied eine Aufforderung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages innerhalb von zwei Monaten zu. Säumige Mitglieder können durch eingeschriebenen Brief nochmals zur Zahlung innerhalb von zwei Monaten aufgefordert werden, und zwar unter Hinweis auf § 5 Abs. 5 der Satzung (Streichung der Mitgliedschaft). Der Schatzmeister hat auf der Geschäftssitzung während der Jahresversammlung den Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenprüfung muss durch zwei Mitglieder der Gesellschaft, die ebenso wie ihre Vertreter von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden, vorgenommen werden. Die Entlastung geschieht durch die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes.

§ 16 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Wahlordnung

(1) Anträge auf Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Wahlordnung können von der Mehrheit des Präsidiums oder von mindestens zwanzig Mitgliedern bis zum 1. November eines jeden Jahres beim Präsidenten schriftlich beantragt werden.

(2) Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Wahlordnung dürfen nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Schlichtungsausschuss und Schiedsgericht

(1) Bei Differenzen zwischen dem Präsidium oder geschäftsführenden Präsidium und der Mitgliederversammlung, den Mitgliedern untereinander sowie den Mitgliedern des Präsidiums oder geschäftsführenden Präsidiums untereinander soll nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges entscheiden.

(2) Zunächst tritt auf Antrag eines Betroffenen ein Schlichtungsausschuss zusammen, dem drei Mitglieder angehören, die die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestimmt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sollen HNOÄrzte
sein.

(3) Verläuft das Schlichtungsverfahren ergebnislos, tritt auf Antrag eines Betroffenen ein Schiedsgericht zusammen. Die beteiligten Mitglieder benennen je einen Schiedsrichter. Dieser muss HNO-Arzt sein. Die Schiedsrichter einigen sich auf einen Vorsitzer. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Können sich die Schiedsrichter auf einen Vorsitzer nicht einigen, so wird dieser vom Präsidenten der Bundesärztekammer endgültig bestimmt.

(5) Das Verfahren des Schiedsgerichtes richtet sich nach den in der Zivilprozessordnung hierfür vorgesehenen Vorschriften.

§ 19 Auflösung der Gesellschaft

(1) Anträge auf Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Anmeldung wie Anträge auf Änderung der Satzung. Zur Beschlussfassung ist gleichfalls eine Dreiviertelmehrheit der bei der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft entscheidet die letzte Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss, welchem gemeinnützigen Zweck das Vermögen der Gesellschaft zuzuführen ist. Es gelten hinsichtlich der Liquidation die §§ 47 ff. BGB. Das Präsidium hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen der Satzung.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.