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Satzungder Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn Neufassung vom 17. Mai 1988, mit Satzungsänderung vom 25. Mai 2001 und 14. Mai 2010 § 1 Name der Gesellschaft Die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V. ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Gesellschaft der Hals-Nasen-Ohrenärzte. Im Jahre 1968 wurde der heute gültige Name angenommen. (1) Die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf-
und Hals-Chirurgie bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen
und praktischen Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie
und die Förderung des Allgemeinwissens um ihre geschichtliche Entwicklung. (2) Die Gesellschaft verfolgt mit der Förderung von Forschung und Wissenschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar unter wissenschaftlicher Ausrichtung und Zielsetzung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter Nr. 3997 (Oktober 1975) eingetragen. Sitz der Gesellschaft in Bonn. (1) Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus: (1) Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der sich wissenschaftlich oder praktisch mit der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie beschäftigt. In besonderen Fällen können durch einen Beschluss des Präsidiums mit Zweidrittelmehrheit auch Nichtärzte als ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht. Juristische Personen werden durch ihre jeweiligen geschäftsführungsbefugten Organe vertreten. (2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft, welcher der Unterstützung
von zwei Mitgliedern als Bürgen bedarf, ist schriftlich an den Schriftführer
zu richten. Bei Ausländern soll einer der beiden Bürgen die
Staatsangehörigkeit des Antragstellers besitzen. (4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Aufnahme folgenden Geschäftsjahr. Mitglieder werden nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht endet jedoch mit dem Ablauf des Jahres, in dem ein Mitglied sein 70. Lebensjahr vollendet hat. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Persönlichkeiten, die geehrt werden sollen, können zu korrespondierenden
Mitgliedern ernannt werden. Einen Vorschlag hierzu kann jedes ordentliche
Mitglied dem Präsidenten einreichen. Zur Ernennung eines korrespondierenden
Mitgliedes bedarf es eines Beschlusses Persönlichkeiten, die zur Förderung der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Kopf- und Halschirurgie sowie der Belange der Gesellschaft wesentlich beigetragen haben, können Ehrenmitglieder werden. Zur Ernennung des Ehrenmitglieds bedarf es eines Beschlusses des Präsidiums in geheimer Abstimmung mit Vierfünftelmehrheit. Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Diejenigen Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder waren, haben Stimmrecht und sind wählbar. Organe der Gesellschaft sind:
(1) Einmal im Jahr sind die Mitglieder zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung
(Geschäftssitzung), in der Regel anlässlich der wissenschaftlichen
Tagung (Kongress), einzuberufen. Mitgliederversammlung und wissenschaftliche
Tagung bilden die "Jahresversammlung" (4) In der Mitgliederversammlung entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, abgesehen von den Fällen, in denen die Satzung etwas anderes bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, korrespondierende und Ehrenmitglieder dürfen an der Versammlung teilnehmen. (5) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann dem Kongress vorausgehen, in ihn eingeschoben werden oder auch durch Veranstaltungen unterbrochen werden. Der Ablauf der Mitgliederversammlung und des Kongresses wird durch besondere Geschäftsordnungen und durch die Wahlordnung geregelt. (6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (1) Das Präsidium besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, die jeweils mindestens sechs Jahre dem Verein als ordentliche Mitglieder angehört haben. (2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt grundsätzlich acht Jahre, der Beginn der Amtszeit ist wegen des zeitlich versetzten Ausscheidens unterschiedlich. Eine Wiederwahl und zeitlich begrenzte Zuwahl ins Präsidium ist möglich, wobei die Zahl von 15 Präsidiumsmitglieder nicht überschritten werden darf. In der Regel wird das Mitglied aus dem Präsidium ausscheiden, das am längsten im Amt ist. (3) Aus dem Präsidium wählt die Mitgliederversammlung jährlich den stellvertretenden Präsidenten. Er wird Nachfolger des Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten beträgt jeweils 1 Jahr.Wenn der Präsident nach Ablauf seiner Amtszeit aus dem Präsidium ausscheiden würde, verlängert sich seine Amtszeit im Präsidium um 1 Jahr. (4) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte: Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium wählt den Generalsekretär. Dieser muss ordentliches Mitglied der Gesellschaft und Hals-Nasen-Ohren-Arzt sein sowie dem Präsidium als Mitglied angehören oder angehört haben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Eine Wiederwahl im Ruhestand ist jedoch nicht möglich. (5) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt, es sei denn, es handelt sich um ein Präsidiumsmitglied gemäß § 11. In diesem Fall haben die übrigen Mitglieder des Präsidiums aus ihrer Mitte das frei gewordene Amt neu zu besetzen. Aus wichtigem Grund (§ 27 Abs. 2 BGB) kann ein Präsidiumsmitglied auf Antrag der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder oder des zehnten Teils der ordentlichen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. (6) Die Zusammensetzung des Präsidiums soll unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung erfolgen. Neben Vertretern der praktischen und klinischen Belange sollen in der Mehrzahl wissenschaftlich qualifizierte Persönlichkeiten vertreten sein. (7) Zu den Sitzungen des Präsidiums wird durch den Schriftführer
mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
eingeladen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens sieben Mitgliedern
des Präsidiums ist eine Sitzung des Präsidiums einzuberufen.
Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums besteht, wenn mindestens
sieben Mitglieder des Präsidiums anwesend sind, von denen zwei dem
geschäftsführenden Präsidium angehören müssen.
Sollte eine solche Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so ist
das Präsidium in einer neu einberufenen zweiten Sitzung mit den Stimmen
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Diese zweite Sitzung
wird von dem Präsidenten schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen
anberaumt. Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse der Sitzung
wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen
Präsidiumsmitgliedern (8) Schriftliche Beschlussfassung ist bei Anordnung durch den Präsidenten zulässig. Absatz 7 gilt entsprechend. Die schriftlich gefassten Beschlüsse sind allen Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten. (9) Zu Sitzungen des Präsidiums können nach entsprechendem Beschluss oder auf Verlangen des Präsidenten Mitglieder der Gesellschaft hinzugezogen werden, die nicht dem Präsidium angehören. (10) Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident und der stellvertretende
Präsident. Sie vertreten die Gesellschaft jeweils allein. (11) Die Mitglieder des Präsidiums können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Generalsekretär vertritt im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Präsidium die Interessen der Gesellschaft auf dem Gebiet der Gesundheitspolitik und gegenüber Behörden sowie Verbänden. Er koordiniert die Tätigkeiten der für diesen Bereich eingesetzten Kommissionen. Er pflegt im gleichen Sinne die Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Disziplinen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über notwendige Maßnahmen entscheidet das Präsidium.
(2) Zunächst tritt auf Antrag eines Betroffenen ein Schlichtungsausschuss
zusammen, dem drei Mitglieder angehören, die die Mitgliederversammlung
durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestimmt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses
sollen HNOÄrzte (4) Können sich die Schiedsrichter auf einen Vorsitzer nicht einigen, so wird dieser vom Präsidenten der Bundesärztekammer endgültig bestimmt. (5) Das Verfahren des Schiedsgerichtes richtet sich nach den in der Zivilprozessordnung hierfür vorgesehenen Vorschriften.
(1) Anträge auf Auflösung der Gesellschaft bedürfen der
Anmeldung wie Anträge auf Änderung der Satzung. Zur Beschlussfassung
ist gleichfalls eine Dreiviertelmehrheit der bei der Versammlung erschienenen
Mitglieder erforderlich. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen der Satzung. (4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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