Deutsche Gesellschaft für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn

Preis der Prof. Dr. Ludwig Haymann-Stiftung

Satzung vom 13. 11. 1992
(mit Änderungen vom 18. Juni 2020)

PRÄAMBEL Der Universitätsprofessor Dr. med. Ludwig Haymann, gestorben am 3. 5. 1962, hat in seinem Testament vom 18. 1. 1961 den Willen zum Ausdruck gebracht, eine Stiftung zu errichten, und ihr einen wesentlichen Teil seines Nachlasses als Vermächtnis zuzuwenden.

Diese Stiftung erhält folgende Satzung:

§1

Die Stiftung führt den Namen: "Professor Dr. Ludwig Haymann-Stiftung".

Sie ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die periodische Vergabe einer Fördergabe in Form eines Geldbetrages. Diese Fördergabe soll es dem Empfänger ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufzunehmen oder fortzuführen. Hierbei sollen nur Arbeiten gefördert werden, die nach bereits vorliegenden Ergebnissen einen weiteren wissenschaftlichen Fortschritt erwarten lassen. Die Fördergabe dient ausschließlich diesem Arbeitsziel.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§3

Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen von etwa € 45.000,- Kapital (= 3/20 des Reinnachlasses des Stifters) ausgestattet. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Zur Dotierung der in § 2 genannten Fördergabe dürfen lediglich die Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen verwendet werden. Die Fördergaben sollen jährlich vergeben werden und sind mit je mindestens € 2.500,- dotiert. Reichen in einem Geschäftsjahr die Erträgnisse nicht aus, um eine Fördergabe in Höhe von € 2.500,- vergeben zu können, dann wird in diesem Geschäftsjahr keine Fördergabe verteilt und der Betrag den Erträgnissen des nächsten Geschäftsjahres zugeschlagen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß innerhalb eines Geschäftsjahres dem Vergabegremium kein Dotierungsvorschlag vorliegt oder die vorliegenden Dotierungsvorschläge dem Vergabekriterien nicht genügen und eine Preisvergabe daher in dem betreffenden Geschäftsjahr unterbleibt.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Es dürfen weder an juristische noch an natürliche Personen Gewinnanteile aus dem Stiftungsertrag ausgeschüttet werden. Auch darf niemand durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch etwaige unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Die Stiftung wird von der "Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie" kostenlos verwaltet. Gesetzliche Vertreter der Stiftung sind der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Generalsekretär, der Schriftführer und der Schatzmeister dieses Vereines, die nach den Satzungsbestimmungen des Vereins (z. Zt. §11) dessen "geschäftsführendes Präsidium" bilden.

Vorstandsvorsitzender der Stiftung ist der Präsident der "Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Kopf- und Hals-Chirurgie".

Der Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich tätig. Barauslagen können erstattet werden.

Die zur Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse faßt der Vorstand der Stiftung mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Stiftung ist jedes Vorstandsmitglied für sich alleine berechtigt.

Sollte die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf-und Hals-Chirurgie in ihren Vorschriften über die Zusammensetzung des "geschäftsführenden Präsidiums" aus dem jeweiligen Präsidenten, stellvertretenden Präsidenten, Generalsekretär, Schriftführer und Schatzmeister geändert werden, so entscheidet die Stiftungsaufsichtsbehörde, ob und in welcher Form diese Änderung auch für die Stiftung übernommen wird. Sollte die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie zu bestehen aufhören, so bestimmen die staatlichen Stiftungsbehörden, wie der Stiftungsvorstand zu bilden ist.

§5

Über die Zuerkennung der Fördergabe für die beste(n) wissenschaftliche(n) und im Sinne des § 2 förderungswürdiste(n) Arbeit(en) auf dem Gebiet der Hals-Nasen- und Ohren- Heilkunde entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Vergabegremium, das sich aus dem jeweiligen Präsidium der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie (§ 10 der Satzung dieser Gesellschaft) sowie aus dem jeweiligen Inhaber des Lehrstuhls und der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten an der Ludwig-Maximilian-Universität München, zusammensetzt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals- Chirurgie. Die Entscheidung des Vergabegremiums erfolgt durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden der Stiftung. Die Stimmenabgabe kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen. Der Beschluß ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vergabegremiums ihre Stimme abgegeben haben.

Für die Entscheidung über die Zuerkennung der Fördergabe sind ausschließlich maßgeblich die wissenschaftliche Qualität der bereits vorliegenden Forschungsarbeiten und die Perspektive, daß sie auch in Zukunft einen weiteren wissenschaftlichen Fortschritt erwarten lassen.

§6

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals- Chirurgie e.V. mit Sitz in Bonn (VR 3997), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (s.o. § 2) zu verwenden hat.

§7

Die Stiftung ist mit der Genehmigung vom 2. 7. 1993 durch das Bayer. Staatsministerium für Unterricht, Kultur, Wissenschaft und Kunst in Kraft getreten.