Deutsche Gesellschaft für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V., Bonn

Die Gesellschaft: Geschäftsordnungen

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und Wahlordnung

(Satzung vom 21. Mai 1985 mit Änderungen vom 12. Mai 2021)


§ 1
Einmal im Jahr sind die Mitglieder zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Geschäftssitzung), in der Regel anlässlich der wissenschaftlichen Tagung (Kongress), einzuberufen. Mitgliederversammlung und wissenschaftliche Tagung bilden die »Jahresversammlung« (§ 9, Abs. 1 der Satzung der DGHNO-KHC).

Während der Jahresversammlung kann die Mitgliederversammlung mehrfach unterbrochen werden. Den Zeitpunkt für die Fortsetzung für die Mitgliederversammlung während der Jahresversammlung wird jeweils durch den Präsidenten bekannt gegeben.

§ 2
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens zehn Tage vor der Jahresversammlung oder der Mitgliederversammlung per Einschreiben beim Schriftführer einzureichen. Sie müssen von mindestens zehn Mitgliedern für jeden Antrag unterstützt werden. Über die Zulassung der Anträge wird bei der Eröffnung der Jahresversammlung oder der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.

§ 3
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach parlamentarischen Regeln geleitet.

§ 4
Zur Vorbereitung für die Wahl der Präsidiumsmitglieder und des Vizepräsidenten (und somit des Präsidenten für das nächste Jahr) werden die Vorschläge des Präsidiums und solche der Mitglieder im vorläufigen und endgültigen Programm der Jahresversammlung mitgeteilt. Die Vorschläge der Mitglieder müssen dem Schriftführer bis spätestens 1. November vor der Jahresversammlung schriftlich per Einschreiben zugegangen sein.

§ 5
An der Wahl nehmen die ordentlichen Mitglieder teil. Die Wahl des Vizepräsidenten sowie die Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder erfolgt in schriftlicher und geheimer Wahl; die Wahlen und weitere Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlungen können auch in elektronischer Form durchgeführt werden. Jedes ordentliche Mitglied hat so viel Stimmen, wie Präsidiumsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, die relativ die meisten Stimmen erhalten. Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich. Haben zwei Kandidaten eine gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt und steht deshalb nicht fest, welcher der beiden Kandidaten in den Vorstand gewählt ist, entscheidet das Los.

§ 6
Die Wahl ist durch einen Wahlleiter vorzubereiten und zu überwachen, der vom Präsidium eingesetzt wird.

§ 7
Die besonders gekennzeichneten Teilnehmerkarten der wahlberechtigten Mitglieder gelten als Wahlausweis und Stimmzettel. Bei elektronischem Abstimmungsverfahren ist eine persönliche elektronische Vorab-Registrierung der ordentlichen Mitglieder zum Zwecke des Abgleichs mit dem Wählerverzeichnis erforderlich.